Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und
von dynamischen BeschaffungssystemenBerechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und, von dynamischen Beschaffungssystemen
§ 17.Paragraph 17,
Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist der für ihre gesamte Laufzeit geschätzte Gesamtwert aller auf Grund dieser Rahmenvereinbarung oder dieses dynamischen Beschaffungssystems voraussichtlich zu vergebenden Aufträge.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40074224