Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 170Paragraph 170
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Postdienste
§ 170.Paragraph 170,
(1)Absatz eins,Sektorentätigkeiten im Bereich der Post sind die Bereitstellung von Postdiensten und von sonstigen Diensten gemäß Abs. 4.Sektorentätigkeiten im Bereich der Post sind die Bereitstellung von Postdiensten und von sonstigen Diensten gemäß Absatz 4,
(2)Absatz 2,Postdienste im Sinne des Abs. 1 sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Diese Dienste umfassen:Postdienste im Sinne des Absatz eins, sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Diese Dienste umfassen:
reservierte Postdienste, das sind Postdienste, die gemäß Art. 7 der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.01.1998 S. 14, für Anbieter von Universaldienstleistungen reserviert sind oder reserviert werden können;reservierte Postdienste, das sind Postdienste, die gemäß Artikel 7, der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, Amtsblatt Nummer L 15 vom 21.01.1998 Seite 14, für Anbieter von Universaldienstleistungen reserviert sind oder reserviert werden können;
sonstige Postdienste, das sind Postdienste, die gemäß Art. 7 der Richtlinie 97/67/EG nicht für Anbieter von Universaldienstleistungen reserviert werden können.sonstige Postdienste, das sind Postdienste, die gemäß Artikel 7, der Richtlinie 97/67/EG nicht für Anbieter von Universaldienstleistungen reserviert werden können.
(3)Absatz 3,Eine Postsendung im Sinne des Abs. 2 ist eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei zB um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts.Eine Postsendung im Sinne des Absatz 2, ist eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei zB um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts.
(4)Absatz 4,Sonstige Dienste im Sinne des Abs. 1 sind Dienstleistungen, die in den folgenden Bereichen erbracht werden:Sonstige Dienste im Sinne des Absatz eins, sind Dienstleistungen, die in den folgenden Bereichen erbracht werden:
Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor und nach dem Versand, wie etwa „Mailroom Management“);
Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (wie die abgesicherte Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten per E-Mail, Adressenverwaltungsdienste und die Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen);
Dienste, die andere als die in Abs. 3 genannten Sendungen, wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen, betreffen;Dienste, die andere als die in Absatz 3, genannten Sendungen, wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen, betreffen;
Finanzdienstleistungen gemäß Kategorie 6 des Anhanges III, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen;Finanzdienstleistungen gemäß Kategorie 6 des Anhanges römisch drei, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen;
philatelistische Dienstleistungen;
logistische Dienstleistungen (Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung oder Lagerung mit anderen postalischen Aufgaben kombiniert wird),
sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Abs. 2 erbringt, und die Erbringung dieser Postdienste nicht auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind (§ 179).sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Absatz 2, erbringt, und die Erbringung dieser Postdienste nicht auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind (Paragraph 179,).
Schlagworte
Postüberweisung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40074377