Rechtstracker.at

§ 176 BVergG 2006

Fassungen
01.02.2006 bis 20.08.2018 — BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17601.02.200620.08.2018 BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 176

Inkrafttretensdatum

01.02.2006BGBl. I Nr. 17/2006

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Aufträge an verbundene Unternehmen

Paragraph 176,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Aufträge
    1. Ziffer eins
      die ein Sektorenauftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, oder
    2. Ziffer 2
      die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Sektorenauftraggeber verbunden ist,
    sofern die in den Absatz 2 und 3 genannten Umsatzziele erreicht sind.
  2. Absatz 2,Die Ausnahmen gemäß Absatz eins, gelten
    1. Ziffer eins
      für Dienstleistungsaufträge, sofern mindestens 80 vH des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Dienstleistungsaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von diesen Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen;
    2. Ziffer 2
      für Lieferaufträge, sofern mindestens 80 vH des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Lieferaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von diesen Lieferungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen;
    3. Ziffer 3
      für Bauaufträge, sofern mindestens 80 vH des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Bauaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von diesen Bauleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen.
  3. Absatz 3,Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des jeweiligen in Absatz 2, genannten Umsatzzieles wahrscheinlich ist. Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Sektorenauftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, so werden die in Absatz 2, genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen bzw. Bauleistungen erzielen.
  4. Absatz 4,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Aufträge,
    1. Ziffer eins
      die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an einen dieser Sektorenauftraggeber vergibt, oder
    2. Ziffer 2
      die ein Sektorenauftraggeber an ein gemeinsames Unternehmen gemäß Ziffer eins, vergibt, an dem er beteiligt ist,
    sofern das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Sektorenauftraggeber dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden.
  5. Absatz 5,Die Sektorenauftraggeber haben der Kommission auf deren Verlangen
    1. Ziffer eins
      die Namen der Unternehmen gemäß Absatz eins, bzw. 4,
    2. Ziffer 2
      die Art und den Wert der Aufträge gemäß Absatz eins, bzw. 4, sowie
    3. Ziffer 3
      die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Sektorenauftraggeber und dem Unternehmen oder gemeinsamen Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen der Absatz eins bis 3 bzw. des Absatz 4, genügen,
    mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074383