Rechtstracker.at

§ 201a BVergG 2006

Fassungen
12.07.2013 bis 20.08.2018 — BGBl. I Nr. 128/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201a12.07.201320.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 128/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
§ 201a01.04.201211.07.2013 BGBl. I Nr. 10/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 201 a

Inkrafttretensdatum

12.07.2013BGBl. I Nr. 128/2013

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

Paragraph 201 a,

  1. Absatz eins,Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 20,, die Paragraphen 4 bis 6, 9, 164 bis 166, 173, 175, 176 Absatz eins bis 4, 181 bis 184, 186 Absatz eins, 187, Absatz eins bis 4, 192 Absatz 10, 204, Absatz eins und 2, 220, 232, 241 a, 247 a, 276 Absatz eins, 279, Absatz 9,, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 9,
  2. Absatz 2,Eine Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert
    1. Ziffer eins
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 200 000 Euro und
    2. Ziffer 2
      bei Bauaufträgen 500 000 Euro
    nicht erreicht.
  3. Absatz 3,Der Aufruf zum Wettbewerb hat
    1. Ziffer eins
      durch eine Bekanntmachung gemäß Absatz 4, oder
    2. Ziffer 2
      durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß Paragraph 220
    zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Der Sektorenauftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 219, Absatz 2 und 3 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Sektorenauftraggebers,
    2. Ziffer 2
      Gegenstand der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist,
    3. Ziffer 3
      Hinweis, wo nähere Informationen über die zu vergebende Leistung sowie über den weiteren Verfahrensablauf verfügbar sind und
    4. Ziffer 4
      ausdrückliche Bezeichnung als Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb.
  5. Absatz 5,Der Sektorenauftraggeber muss objektive, nicht diskriminierende und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien festlegen, anhand derer die allenfalls vorgesehene Auswahl des Unternehmers bzw. der Unternehmer erfolgt, von dem bzw. denen Angebote eingeholt werden, und anhand derer das erfolgreiche Angebot bestimmt wird.
  6. Absatz 6,Der Sektorenauftraggeber hat den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich nach Zuschlagserteilung mitzuteilen, welchem Unternehmer der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung ist der Gesamtpreis anzugeben.
  7. Absatz 7,Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
  8. Absatz 8,Der Sektorenauftraggeber hat die Widerrufserklärung den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich bekannt zu geben.
  9. Absatz 9,Bei einer Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb sind alle wesentlichen Festlegungen und Vorgänge im Vergabeverfahren schriftlich festzuhalten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40150607