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§ 207 BVergG 2006

Fassungen
05.03.2010 bis 20.08.2018 — BGBl. I Nr. 15/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20705.03.201020.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 15/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
§ 20701.02.200604.03.2010 BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 207

Inkrafttretensdatum

05.03.2010BGBl. I Nr. 15/2010

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

3. Abschnitt
Bekanntmachungen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

Aufruf zum Wettbewerb

Paragraph 207,

  1. Absatz eins,Mittels eines Aufrufs zum Wettbewerb ist bekannt zu machen:
    1. Ziffer eins
      die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb;
    2. Ziffer 2
      die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;
    3. Ziffer 3
      – sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung eines Verfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird - der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung;
    4. Ziffer 4
      die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems.
  2. Absatz 2,Im Aufruf zum Wettbewerb ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 188, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Der Sektorenauftraggeber hat im Aufruf zum Wettbewerb anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für die Befugnis, für die berufliche Zuverlässigkeit und für die finanzielle und wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit vorzulegen oder auf Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nachzureichen sind.
  4. Absatz 4,Soll nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, eines Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder bei einem dynamischen Beschaffungssystem nach einer Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 290, das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden, so hat der Aufruf zum Wettbewerb gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 4 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010

Schlagworte

Bauauftrag, Lieferauftrag

Im RIS seit

08.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40116451