Rechtstracker.at

§ 220 BVergG 2006

Fassungen
01.02.2006 bis 20.08.2018 — BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22001.02.200620.08.2018 BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 220

Inkrafttretensdatum

01.02.2006BGBl. I Nr. 17/2006

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems

Paragraph 220,

  1. Absatz eins,Ein Prüfsystem gemäß Paragraph 232, ist gemäß dem Standardformular für die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung hat über den Zweck des Prüfsystems und darüber zu informieren, wie die Prüfungsregeln angefordert werden können. Beträgt die Laufzeit des Systems mehr als drei Jahre, so ist die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Laufzeit genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.
  2. Absatz 2,Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Teilnehmer an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren unter den Unternehmern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074427