Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 224Paragraph 224
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Angebotsfrist im offenen Verfahren
§ 224.Paragraph 224,
(1)Absatz eins,Beim offenen Verfahren beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1.Beim offenen Verfahren beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Die Frist für den Eingang der Angebote gemäß Abs. 1 kann auf 22 Tage verkürzt werden, sofernDie Frist für den Eingang der Angebote gemäß Absatz eins, kann auf 22 Tage verkürzt werden, sofern
der Sektorenauftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung veröffentlicht hat, undder Sektorenauftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins, eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung veröffentlicht hat, und
diese regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung die im einschlägigen Standardformular genannten Angaben enthalten hat, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung vorgelegen sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40074431