Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 226Paragraph 226
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Fristen im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren
nach vorherigem Aufruf zum WettbewerbFristen im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren, nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
§ 226.Paragraph 226,
(1)Absatz eins,Beim nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und beim Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Frist
für den Eingang von Teilnahmeanträgen auf Grund einer Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 mindestens 15 Tage ab Absendung der Bekanntmachung;für den Eingang von Teilnahmeanträgen auf Grund einer Bekanntmachung gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins, mindestens 15 Tage ab Absendung der Bekanntmachung;
für den Eingang von Teilnahmeanträgen auf Grund einer Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß § 251 mindestens 22 Tage ab Absendung der Aufforderung; sofern diese Aufforderung auf elektronischem Weg oder per Fax übermittelt wurde, mindestens 15 Tage ab Absendung der Aufforderung.für den Eingang von Teilnahmeanträgen auf Grund einer Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Paragraph 251, mindestens 22 Tage ab Absendung der Aufforderung; sofern diese Aufforderung auf elektronischem Weg oder per Fax übermittelt wurde, mindestens 15 Tage ab Absendung der Aufforderung.
(2)Absatz 2,Beim nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und beim Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kann die Angebotsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Sektorenauftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird.
(3)Absatz 3,Ist eine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist gemäß Abs. 2 nicht erfolgt, so hat der Sektorenauftraggeber eine Angebotsfrist festzusetzen, die mindestens 10 Tage ab Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe betragen muss.Ist eine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist gemäß Absatz 2, nicht erfolgt, so hat der Sektorenauftraggeber eine Angebotsfrist festzusetzen, die mindestens 10 Tage ab Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe betragen muss.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40074433