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§ 22 BVergG 2006

Fassungen
01.01.2008 bis 29.02.2016 — BGBl. I Nr. 86/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.03.201620.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 7/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
§ 2201.01.200829.02.2016 § → § BGBl. I Nr. 86/2007
§ 2201.02.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 86/2007

Außerkrafttretensdatum

29.02.2016danach: BGBl. I Nr. 7/2016

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Leistungen können gemeinsam oder getrennt vergeben werden. Eine getrennte Vergabe kann in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht, nach Menge und Art der Leistung oder im Hinblick auf Leistungen verschiedener Handwerks- und Gewerbezweige oder Fachrichtungen erfolgen. Für die Gesamt- oder getrennte Vergabe von Leistungen sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, wie zB die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung, maßgebend.
  2. Absatz 2,Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist ebenso wie ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergabe unzulässig. Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben. In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen, nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten.
  3. Absatz 3,Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrages oder die Vergabe mehrerer getrennter Aufträge darf nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen.

Schlagworte

Handwerkszweig

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40092261