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§ 241a BVergG 2006

Fassungen
12.07.2013 bis 20.08.2018 — BGBl. I Nr. 128/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 241a12.07.201320.08.2018 BGBl. I Nr. 128/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 241 a

Inkrafttretensdatum

12.07.2013BGBl. I Nr. 128/2013

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr

Paragraph 241 a,

  1. Absatz eins,Die Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des Paragraph 459, Absatz 2, 4 und 5 UGB sind.
  2. Absatz 2,Der Sektorenauftraggeber kann in der Ausschreibung eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf 30 Tage nicht übersteigen, außer
    1. Ziffer eins
      es ist auf Grund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt,
    2. Ziffer 2
      der Sektorenauftraggeber ist ein öffentliches Unternehmen gemäß Paragraph 165, oder
    3. Ziffer 3
      der Sektorenauftraggeber ist ein privater Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 166,
    Die Zahlungsfrist darf jedoch in keinem Fall 60 Tage übersteigen.
  3. Absatz 3,Der Sektorenauftraggeber kann in der Ausschreibung Angaben über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung treffen. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf grundsätzlich 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Bau- oder Dienstleistung nicht übersteigen. Davon abweichende Festlegungen des Auftraggebers sind nur zulässig, wenn diese für Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welche Vertragsleistung es sich handelt.
  4. Absatz 4,Die Ausschreibung darf keine Angaben über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Sektorenauftraggeber beinhalten.
  5. Absatz 5,Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 164, dürfen in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in Paragraph 456, UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet.
  6. Absatz 6,Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 nicht berührt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013

Schlagworte

Abnahmeverfahren, Bauleistung

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40150608