Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 266Paragraph 266
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Speicherung elektronisch übermittelter Angebote
§ 266.Paragraph 266,
Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass
deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,
bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und
jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40074473