Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 271Paragraph 271
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
2. Unterabschnitt
Der Zuschlag
Wahl des Angebotes für den Zuschlag
§ 271.Paragraph 271,
(1)Absatz eins,Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist der Zuschlag
entweder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den Angaben in der Ausschreibung, oder
dem Angebot mit dem niedrigsten Preis
zu erteilen.
(2)Absatz 2,Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016
Dokumentnummer
NOR40074478