Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 271Paragraph 271
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
2. Unterabschnitt
Der Zuschlag
Wahl des Angebotes für den Zuschlag
§ 271.Paragraph 271,
(1)Absatz eins,Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2)Absatz 2,Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2016
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40180219