Rechtstracker.at

§ 290 BVergG 2006

Fassungen
01.01.2008 bis 20.08.2018 — BGBl. I Nr. 86/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29001.01.200820.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 86/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
§ 29001.02.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 290

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 86/2007

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

Paragraph 290,

  1. Absatz eins,Aufträge, die auf Grund eines gemäß Paragraph 289, eingerichteten dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, werden ausschließlich gemäß einem in den Absatz 2 bis 5 beschriebenen Verfahren auf elektronischem Weg vergeben. Dieses Verfahren ist nur zwischen dem Sektorenauftraggeber und jenen Unternehmern zulässig, die Teilnehmer des dynamischen Beschaffungssystems sind.
  2. Absatz 2,Für die Vergabe jedes Einzelauftrages hat eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Vor einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Absatz 2, veröffentlicht der Sektorenauftraggeber gemäß den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen eine vereinfachte Bekanntmachung im Internet. Diese vereinfachte Bekanntmachung hat mindestens die in Anhang römisch neun (Teil D) genannten Angaben für eine vereinfachte Bekanntmachung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems zu enthalten. In der vereinfachten Bekanntmachung sind alle interessierten Unternehmer aufzufordern, binnen einer vom Sektorenauftraggeber festzusetzenden Frist, die nicht weniger als 15 Tage ab Veröffentlichung der vereinfachten Bekanntmachung betragen darf, eine unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung gemäß Paragraph 289, Absatz 6, abzugeben.
  4. Absatz 4,Eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe ist erst zulässig, wenn der Sektorenauftraggeber über alle nach einer vereinfachten Bekanntmachung gemäß Absatz 3, fristgerecht elektronisch eingelangten unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung gemäß Paragraph 289, Absatz 7, entschieden hat.
  5. Absatz 5,Der Zuschlag erfolgt entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion gemäß den Paragraphen 281 bis 284 oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens:
    1. Ziffer eins
      Der Sektorenauftraggeber fordert alle zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bieter gleichzeitig auf elektronischem Weg auf, Angebote für die auf Grund des Beschaffungssystems zu vergebenden Aufträge auf elektronischem Weg abzugeben. Der Sektorenauftraggeber setzt dabei eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote fest.
    2. Ziffer 2
      Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen. Sofern dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist, können die in den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems festgelegten Zuschlagskriterien in der gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe präzisiert werden. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung und der Wirksamkeit des Zuschlages gelten die Paragraphen 272 bis 274,
  6. Absatz 6,Für die Bekanntmachung vergebener Aufträge im Oberschwellenbereich gilt Paragraph 217, Absatz 3,
  7. Absatz 7,Der Sektorenauftraggeber kann ein Verfahren gemäß Absatz 5, zur Vergabe eines Auftrages aus sachlichen Gründen widerrufen. Für den Widerruf gilt Paragraph 279, sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40092347