Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 299Paragraph 299
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Leistungsfeststellung
§ 299.Paragraph 299,
(1)Absatz eins,Die Leistungsfeststellung hinsichtlich des stellvertretenden Vorsitzenden, der Senatsvorsitzenden und der im Geschäftsapparat tätigen öffentlich-rechtlich Bediensteten ist vom Vorsitzenden mit Bescheid zu treffen.
(2)Absatz 2,Gegen den Bescheid des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(3)Absatz 3,Die Leistungsfeststellung hinsichtlich des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Bescheid zu treffen.
(4)Absatz 4,Im Übrigen gelten für die Leistungsfeststellung die §§ 81 bis 86 BDG 1979.Im Übrigen gelten für die Leistungsfeststellung die Paragraphen 81 bis 86 BDG 1979.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40116483