Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 300Paragraph 300
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Besoldung
§ 300.Paragraph 300,
(1)Absatz eins,Für die Besoldung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Senatsvorsitzenden gelten die Bestimmungen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54.Für die Besoldung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Senatsvorsitzenden gelten die Bestimmungen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54.
(2)Absatz 2,Es gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt für Senatsvorsitzende die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 5, für den stellvertretenden Vorsitzenden die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6. Dem Vorsitzenden gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 1 gemäß § 31 GehG.Es gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt für Senatsvorsitzende die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 5, für den stellvertretenden Vorsitzenden die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6. Dem Vorsitzenden gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 1 gemäß Paragraph 31, GehG.
(3)Absatz 3,Für die Einstufung der in Abs. 1 genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes in die jeweilige Gehaltsstufe gelten die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag.Für die Einstufung der in Absatz eins, genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes in die jeweilige Gehaltsstufe gelten die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40116484