Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 303Paragraph 303
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Bildung und Zusammensetzung der Senate
§ 303.Paragraph 303,
(1)Absatz eins,Das Bundesvergabeamt wird, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, in Senaten tätig.
(2)Absatz 2,Jeder Senat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzender eines Senates hat der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein Senatsvorsitzender zu sein. Von den Beisitzern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40074510