Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 305Paragraph 305
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Beschlussfassung und Beratung der Senate
§ 305.Paragraph 305,
(1)Absatz eins,Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich. Sie sind vom jeweiligen Senatsvorsitzenden zu leiten.
(3)Absatz 3,Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40074512