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§ 310 BVergG 2006

Fassungen
01.02.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31001.02.200631.12.2013 BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 310

Inkrafttretensdatum

01.02.2006BGBl. I Nr. 17/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2013

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Evidenzstelle

Paragraph 310,

  1. Absatz eins,Dem Vorsitzenden obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit von deren Mitgliedern auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Hierzu ist eine Evidenzstelle für das Bundesvergabeamt einzurichten, die die Entscheidungen in einer übersichtlichen Art und Weise zu dokumentieren und evident zu halten hat.
  2. Absatz 2,Die Aufbereitung der Entscheidungen des Bundesvergabeamtes für die Dokumentation obliegt dem jeweiligen Senatsvorsitzenden, sofern nicht vom Vorsitzenden auf andere Weise dafür Vorsorge getroffen wurde. Die Aufbereitung hat umgehend zu erfolgen und ist verschlagwortet, in anonymisierter Form und strukturiert dem Bundeskanzler zur Veröffentlichung im RIS unentgeltlich und in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Leitung der Evidenzstelle obliegt dem Vorsitzenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074517