Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Wahl des wettbewerblichen Dialoges
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Aufträge können im Wege des wettbewerblichen Dialoges vergeben werden, wenn
es sich um besonders komplexe Aufträge handelt und
die Vergabe im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens nach Ansicht des Auftraggebers nicht möglich ist.
(2)Absatz 2,Ein Auftrag gilt als besonders komplex im Sinne des Abs. 1, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist,Ein Auftrag gilt als besonders komplex im Sinne des Absatz eins,, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist,
die technischen Spezifikationen gemäß § 98 Abs. 2, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oderdie technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 98, Absatz 2,, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oder
die rechtlichen oder finanziellen Konditionen des Vorhabens
anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40074241