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§ 44 BVergG 2006

Fassungen
01.04.2012 bis 20.08.2018 — BGBl. I Nr. 10/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4401.04.201220.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 10/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
§ 4405.03.201031.03.2012 § → § BGBl. I Nr. 15/2010
§ 4401.01.200804.03.2010 § → § BGBl. I Nr. 86/2007
§ 4401.02.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. I Nr. 10/2012

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Abschnitt
Übermittlung von Unterlagen an die Kommission

Statistische Verpflichtungen der Auftraggeber

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Auftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres – bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die statistischen Aufstellungen gemäß Absatz eins, haben jedenfalls die nachfolgenden Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich aufgeschlüsselt nach den Warenbereichen, nach den Bauarbeiten bzw. nach den Dienstleistungen gemäß den entsprechenden Codes der CPV-Nomenklatur,
    2. Ziffer 2
      Anzahl und Wert der Vergabeverfahren, die ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurden, sowie
    3. Ziffer 3
      die Anzahl und den Gesamtwert jener Aufträge im Oberschwellenbereich, die auf Grund von Ausnahmeregelungen zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, vergeben wurden.
  3. Absatz 3,Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren festlegt, dass die statistischen Aufstellungen weitere, gegebenenfalls auch den Unterschwellenbereich betreffende Angaben zu enthalten haben, hat der Bundeskanzler durch Verordnung nähere Bestimmungen über diese, nach den Festlegungen der Kommission erforderlichen, weiteren Angaben zu erlassen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012

Im RIS seit

22.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40135745