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§ 80a BVergG 2006

Fassungen
01.01.2014 bis 20.08.2018 — BGBl. I Nr. 128/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 80a01.01.201420.08.2018 BGBl. I Nr. 128/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 128/2013

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich

Paragraph 80 a,

  1. Absatz eins,Die in Anhang römisch fünf genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass die beschafften Waren den in Anhang römisch zwanzig genannten Anforderungen an die Energieeffizienz entsprechen, soweit dies mit den in Paragraph 19, genannten Grundsätzen des Vergabeverfahrens, insbesondere den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Vergabe zu angemessenen Preisen, vereinbar ist.
  2. Absatz 2,Die in Anhang römisch fünf genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ausschließlich Waren verwendet werden, die die in Anhang römisch zwanzig genannten Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen, soweit dies mit den in Paragraph 19, genannten Grundsätzen des Vergabeverfahrens, insbesondere den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Vergabe zu angemessenen Preisen, vereinbar ist. Diese Anforderung gilt nur für neue Waren, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erworben werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013

Schlagworte

Lieferauftrag

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40150596