Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Dokumentenformate
§ 93.Paragraph 93,
Der Auftraggeber hat das Dokumentenformat oder die Dokumentenformate, in denen Angebote bzw. Angebotsbestandteile erstellt werden können, nicht diskriminierend festzulegen und spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. Für Angebote, die in einem einzigen Dokument erstellt werden, und für Angebotshauptteile dürfen nur Dokumentenformate vorgeschrieben werden, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden können.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40116413