Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Österreichischer Stabilitätspakt 2005 (Bund – Länder – Gemeinden)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 19/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2008,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Die Vereinbarung ist für die Länder Kärnten, Steiermark und Burgenland nach Art. 17 Abs. 2 letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2006, für die Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund nach Art. 17 Abs. 2 erster Satz rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.Die Vereinbarung ist für die Länder Kärnten, Steiermark und Burgenland nach Artikel 17, Absatz 2, letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2006, für die Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund nach Artikel 17, Absatz 2, erster Satz rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.
Text
Artikel 12
Sanktionsbeitrag
(1)Absatz eins,Der Sanktionsbeitrag beträgt unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 6Der Sanktionsbeitrag beträgt unter Berücksichtigung von Artikel 11, Absatz 6
8% des jeweils vereinbarten Stabilitätsbeitrages bzw. des vereinbarten Maastricht-Defizites als Fixbetrag zuzüglich 15% der unstatthaften Über- bzw. Unterschreitung des vereinbarten Stabilitätsbeitrages,
höchstens jedoch die Differenz zwischen dem ermittelten Haushaltsergebnis und dem vereinbarten Stabilitätsbeitrag bzw. dem vereinbarten Maastricht-Defizit. Liegt das Haushaltsergebnis unter einem zulässig verringerten Stabilitätsbeitrag, besteht eine Differenz nur bis zur Höhe des verringerten Stabilitätsbeitrages.
(2)Absatz 2,Wien gilt bei der Berechnung eines Sanktionsbeitrages nur als Land.
Schlagworte
Überschreitung
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR40074616