Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Österreichischer Stabilitätspakt 2005 (Bund – Länder – Gemeinden)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 19/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2008,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Die Vereinbarung ist für die Länder Kärnten, Steiermark und Burgenland nach Art. 17 Abs. 2 letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2006, für die Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund nach Art. 17 Abs. 2 erster Satz rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.Die Vereinbarung ist für die Länder Kärnten, Steiermark und Burgenland nach Artikel 17, Absatz 2, letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2006, für die Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund nach Artikel 17, Absatz 2, erster Satz rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.
Text
Artikel 15
Sanktionstragung
(1)Absatz eins,Bund, Länder und Gemeinden haben den aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen gemäß Art. 104 Abs. 11 des EG-Vertrages resultierenden Aufwand im Verhältnis ihrer vereinbarungswidrigen Abweichungen vom gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad in den der Sanktion zugrundeliegenden Jahren zu tragen. Derartige Zahlungen ersetzen den Sanktionsbeitrag gemäß Art. 11 für das Jahr, auf das sich die Sanktionen gemäß Art. 104 Abs. 11 des EG-Vertrages beziehen, zur Gänze.Bund, Länder und Gemeinden haben den aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen gemäß Artikel 104, Absatz 11, des EG-Vertrages resultierenden Aufwand im Verhältnis ihrer vereinbarungswidrigen Abweichungen vom gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad in den der Sanktion zugrundeliegenden Jahren zu tragen. Derartige Zahlungen ersetzen den Sanktionsbeitrag gemäß Artikel 11, für das Jahr, auf das sich die Sanktionen gemäß Artikel 104, Absatz 11, des EG-Vertrages beziehen, zur Gänze.
(2)Absatz 2,Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen gemäß § 12 FAG 2005 hereingebracht. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen gemäß Paragraph 12, FAG 2005 hereingebracht. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR40074619