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Art. 19

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 19/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1901.01.200531.12.2007 BGBl. I Nr. 19/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Österreichischer Stabilitätspakt 2005 (Bund – Länder – Gemeinden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2008,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 19/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2008

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

Die Vereinbarung ist für die Länder Kärnten, Steiermark und Burgenland nach Artikel 17, Absatz 2, letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2006, für die Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund nach Artikel 17, Absatz 2, erster Satz rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.

Text

Artikel 19

Endabrechnungs- und Übergangsbestimmung

  1. Absatz eins,Für die Länder Tirol und Salzburg wird bei der Anwendung des Artikel 10, Absatz 3, vom Unterschied der Haushaltsergebnisse der Fonds des Landes zum Haushaltsergebnis gemäß dem Voranschlag des Jahres 2001 (Stand 1. Jänner 2001) ausgegangen. Die Haushaltsergebnisse der Fonds des Landes Tirol werden zum 1. Jänner 2001 mit Null festgesetzt.
  2. Absatz 2,Im auf das Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung folgenden Jahr wird für den Bund, die Länder und die Gemeinden unter Einbeziehung der Ergebnisse des letzten Jahres des Geltungszeitraums eine Betrachtung über den gesamten Geltungszeitraum vorgenommen und festgestellt, ob die Verpflichtungen dieser Vereinbarung zur durchschnittlichen Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge eingehalten wurden.
  3. Absatz 3,Jene Jahre, für die infolge mangelnder Stabilitätsorientierung Sanktionsbeiträge bezahlt oder hinterlegt wurden, sind bei der Endabrechnung in der Durchschnittsbetrachtung so zu berücksichtigen, dass diese als Jahre mit der Erbringung eines vereinbarten Stabilitätsbeitrages angerechnet werden.
  4. Absatz 4,Ist ein Sanktionsbeitrag zu hinterlegen wegen
    1. Litera a
      mangelnder Stabilitätsorientierung im letzten Jahr der Verpflichtung oder
    2. Litera b
      mangelnder durchschnittlicher Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge,
    so gelten die Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung sinngemäß für das Folgejahr. Die Verwendung der hinterlegten Beträge richtet sich danach, ob der vereinbarte Stabilitätsbeitrag bzw. Durchschnitt mit dem Haushaltsergebnis des Folgejahres nacherbracht wird.

Schlagworte

Endabrechnungsbestimmung, Außerkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20004549

Dokumentnummer

NOR40074623