Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Österreichischer Stabilitätspakt 2005 (Bund – Länder – Gemeinden)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 19/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2008,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Die Vereinbarung ist für die Länder Kärnten, Steiermark und Burgenland nach Art. 17 Abs. 2 letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2006, für die Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund nach Art. 17 Abs. 2 erster Satz rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.Die Vereinbarung ist für die Länder Kärnten, Steiermark und Burgenland nach Artikel 17, Absatz 2, letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2006, für die Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund nach Artikel 17, Absatz 2, erster Satz rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.
Text
Artikel 3
Stabilitätsbeitrag der Länder
(1)Absatz eins,Die Länder (einschließlich Wien) verpflichten sich, einen Stabilitätsbeitrag in Form eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses in Höhe von jeweils nicht unter 0,6% des BIP
für die Jahre 2005 und 2006, in Höhe von nicht unter 0,7% des BIP
für das Jahr 2007 und in Höhe von nicht unter 0,75% des BIP für das Jahr 2008 zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen.
(2)Absatz 2,Die Stabilitätsbeiträge der einzelnen Länder zur Verpflichtung gemäß Abs. 1 werden wie folgt festgelegt (ordentliche Stabilitätsbeiträge der Länder):Die Stabilitätsbeiträge der einzelnen Länder zur Verpflichtung gemäß Absatz eins, werden wie folgt festgelegt (ordentliche Stabilitätsbeiträge der Länder):
| Spalte 1 | Spalte 2 |
Länder | Volkszahl 2001 | Anteil am Stabilitätsbeitrag |
| in % | in % |
Burgenland | 3,45528 | 2,847 |
Kärnten | 6,96323 | 6,528 |
Niederösterreich | 19,24339 | 18,548 |
Oberösterreich | 17,13720 | 17,901 |
Salzburg | 6,41682 | 6,703 |
Steiermark | 14,73008 | 13,991 |
Tirol | 8,38485 | 8,758 |
Vorarlberg | 4,37015 | 4,565 |
Wien | 19,29900 | 20,159 |
Summe | 100,00000 | 100,000 |
| | |
(3)Absatz 3,Für das Jahr 2007 und 2008 sind Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages je Land bis zu einem Höchstbetrag, welcher sich aus dem Anteilsverhältnis gemäß Abs. 2 Spalte 2 an insgesamt 0,15% des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung ergibt, zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), für das Jahr 2008 jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Jahr 2007 ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag für das Jahr 2007 ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Zeitraum der Jahre 2007 bis 2008 zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.Für das Jahr 2007 und 2008 sind Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages je Land bis zu einem Höchstbetrag, welcher sich aus dem Anteilsverhältnis gemäß Absatz 2, Spalte 2 an insgesamt 0,15% des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung ergibt, zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), für das Jahr 2008 jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Jahr 2007 ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag für das Jahr 2007 ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Zeitraum der Jahre 2007 bis 2008 zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR40074607