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Art. 2

Fassungen
ab 06.04.1960 — BGBl. Nr. 75/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute06.04.1960 BGBl. Nr. 75/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Währungsabkommen - Zusatzprotokoll Nr. 2 - Abänderung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

06.04.1960BGBl. Nr. 75/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 2

Litera a Artikel 4, Absatz (a) des Europäischen Währungsabkommens wird abgeändert und erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

EINZAHLUNG DES KAPITALS

Litera a Der im vorangehenden Artikel genannte Betrag von 113,037.000 Rechnungseinheiten und der zusätzliche Betrag werden auf dem Fonds in Gold, in US-Dollar oder in konvertierbaren Währungen dritter, nicht zu den Vertragsparteien des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion gehörenden Ländern übertragen, sobald das vorliegende Abkommen in Kraft tritt.“

Litera b Artikel 4, Absatz (c) des Europäischen Währungsabkommens wird abgeändert und erhält folgende Fassung:

Litera c Der im vorangehenden Artikel unter Absatz (a) 2) genannte zusätzliche Betrag und der Restbetrag des von den Vereinigten Staaten von Amerika bindend zugesagten Betrages werden gemäß den Beschlüssen der Organisation dem Fonds insoweit zur Verfügung gestellt, als es notwendig ist, die liquiden Vermögenswerte des Fonds auf einem Stand zu halten, der dem Fonds jederzeit die Erfüllung seiner Verpflichtungen ermöglicht, vorausgesetzt daß,

  1. Ziffer eins
    die Vertragsparteien auf ihre Beiträge einen Gesamtbetrag von 148,037.000 Rechnungseinheiten an den Fonds gezahlt haben, und daß
  2. Ziffer 2
    zum gleichen Zeitpunkte zu dem ein Teilbetrag des zusätzlichen Betrages oder des genannten Restbetrages dem Fonds zur Verfügung gestellt wird, die Vertragsparteien eine gleich große Zahlung auf ihre Beiträge leisten; und daß
  3. Ziffer 3
    der zusätzliche Betrag vor dem genannten Restbetrag oder einem Teil desselben dem Fonds zur Verfügung gestellt wird.“

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

20004562

Dokumentnummer

NOR40074643