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§ 7

Fassungen
ab 01.01.1962 — BGBl. Nr. 157/1962
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.1962 BGBl. Nr. 157/1962

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Währungsabkommen - Anwendung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1962,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1962BGBl. Nr. 157/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Paragraph 7,

Finden die Bestimmungen der Paragraphen 5, oder 6 Anwendung,

  1. Ziffer eins
    so werden die Abrechnungen für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Protokoll für die betreffende Partei oder für die Parteien dieses Protokolls allgemein endet, gegebenenfalls noch durchgeführt; und
  2. Ziffer 2
    werden die Rechte und Pflichten der betreffenden Partei oder Parteien je nach Lage des Falls entweder nach den Vorschriften des Artikels 30, Absatz (e) und (f) des Abkommens oder gemäß der Anlage zu dem Abkommen bestimmt.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter auf Grund gehöriger Vollmachten dieses Protokoll nachstehend mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris am 5. August 1955, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise maßgebend sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013

Gesetzesnummer

20004563

Dokumentnummer

NOR40074666