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Art. 1

Fassungen
24.02.2006 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 25/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 124.02.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 25/2006 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschluss des Vertrages über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens

zur EU

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2006,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

24.02.2006BGBl. I Nr. 25/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

10/15 Europäische Integration

Beachte

Durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr

geltend festgestellt.

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Der am 25. April 2005 unterzeichnete Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union darf nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Der Genehmigungsbeschluss kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden; Bestimmungen des Vertrages, durch die Verfassungsrecht geändert wird, brauchen darin nicht als „verfassungsändernd“ bezeichnet zu werden.
  2. Absatz 2,Der Vertrag bedarf überdies der Zustimmung des Bundesrates. Der Beschluss kann vom Bundesrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
  3. Absatz 3,Soweit in den Absatz eins und 2 nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vertrag die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes über Staatsverträge anzuwenden.

Gesetzesnummer

20004566

Dokumentnummer

NOR40074753