Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Paratuberkulose – Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 48/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Entschädigungen und finanzielle Bestimmungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für Tiere, die gemäß § 7 Abs. 1 über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde getötet werden, gebührt dem Tierbesitzer eine Ausmerzentschädigung (§ 8 TGG). Die Höhe der Entschädigung ist gemäß der Tabelle in Anhang D festzusetzen.Für Tiere, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde getötet werden, gebührt dem Tierbesitzer eine Ausmerzentschädigung (Paragraph 8, TGG). Die Höhe der Entschädigung ist gemäß der Tabelle in Anhang D festzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Entschädigung gemäß Abs. 1 gebührt nicht, wennDie Entschädigung gemäß Absatz eins, gebührt nicht, wenn
die Feststellung anlässlich der Schlachtung gemäß § 3 Abs. 2 erfolgt, oderdie Feststellung anlässlich der Schlachtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erfolgt, oder
die Feststellung bei verendeten Tieren gemäß § 3 Abs. 3 erfolgt, oderdie Feststellung bei verendeten Tieren gemäß Paragraph 3, Absatz 3, erfolgt, oder
die §§ 2, 5 oder 7 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.die Paragraphen 2, 5, oder 7 Absatz eins und 2 dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.
(3)Absatz 3,Die Kosten für die Entnahme, Einsendung und Untersuchung von Proben sind gemäß § 7 Abs. 2 TGG vom Bund zu tragen.Die Kosten für die Entnahme, Einsendung und Untersuchung von Proben sind gemäß Paragraph 7, Absatz 2, TGG vom Bund zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
NOR40074900