Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung Lärm und Vibrationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft (vgl. § 17 Abs. 9).Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft vergleiche Paragraph 17, Absatz 9,).
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ASchG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer/innen während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR40075153