Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung Lärm und Vibrationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Gemäß § 114 Abs. 1 und 2 ASchG wird festgestellt, dass § 65 Abs. 2 bis 4 ASchG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.Gemäß Paragraph 114, Absatz eins und 2 ASchG wird festgestellt, dass Paragraph 65, Absatz 2 bis 4 ASchG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
(2)Absatz 2,Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung § 17 Abs. 1 bis 4, § 51 Abs. 1 bis 3, § 67 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 87 Abs. 1 letzter Satz der gemäß § 108 Abs. 2, § 114 Abs. 2 zweiter Satz sowie § 114 Abs. 4 Z 5 und 7 ASchG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2005, außer Kraft treten.Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung Paragraph 17, Absatz eins bis 4, Paragraph 51, Absatz eins bis 3, Paragraph 67, Absatz eins, 2 und 4 sowie Paragraph 87, Absatz eins, letzter Satz der gemäß Paragraph 108, Absatz 2,, Paragraph 114, Absatz 2, zweiter Satz sowie Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 5 und 7 ASchG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005,, außer Kraft treten. (3)Absatz 3,Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005, wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung §§ 314 und 345 der gemäß § 195 Abs. 1 Z 4 MinroG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 140/2005, außer Kraft treten.Gemäß Paragraph 195, Absatz 2, des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,, wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung Paragraphen 314 und 345 der gemäß Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,, außer Kraft treten. (4)Absatz 4,Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt, mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für Lärm oder für Vibrationen außer Kraft treten und die in §§ 3, 4 und 5 festgelegten Werte Anwendung finden.Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt, mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für Lärm oder für Vibrationen außer Kraft treten und die in Paragraphen 3, 4 und 5 festgelegten Werte Anwendung finden. (5)Absatz 5,Abweichend von § 3 Abs. 1 dürfen Arbeitsmittel, die vor dem 7. Juli 2007 verwendet werden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommender Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, bis 7. Juli 2011 weiter verwendet werden.Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, dürfen Arbeitsmittel, die vor dem 7. Juli 2007 verwendet werden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommender Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, bis 7. Juli 2011 weiter verwendet werden.
(6)Absatz 6,Abweichend von § 5 Abs. 1 Z 2 gilt ein Grenzwert von L tief A,r = 70 dB für Arbeitsräume, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten, oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt wurden.Abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, gilt ein Grenzwert von L tief A,r = 70 dB für Arbeitsräume, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten, oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt wurden.
(7)Absatz 7,§ 10 Abs. 2 gilt nicht für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.Paragraph 10, Absatz 2, gilt nicht für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.
(8)Absatz 8,Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen müssen, sofern die in Abs. 2 und 3 genannten Bestimmungen eingehalten werden, den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich Lärm erst ab 15. Februar 2006 entsprechen.Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen müssen, sofern die in Absatz 2 und 3 genannten Bestimmungen eingehalten werden, den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich Lärm erst ab 15. Februar 2006 entsprechen.
(9)Absatz 9,Für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) tritt diese Verordnung erst am 15. Februar 2008 in Kraft. Bis dahin sind insoweit die in Abs. 2 genannten Bestimmungen weiter anzuwenden.Für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) tritt diese Verordnung erst am 15. Februar 2008 in Kraft. Bis dahin sind insoweit die in Absatz 2, genannten Bestimmungen weiter anzuwenden.
(10)Absatz 10,§ 4, § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 17 Abs. 5 sowie in Anhang B der Abschnitt „Ganzkörper-Vibrationen“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.Paragraph 4,, Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz 5, sowie in Anhang B der Abschnitt „Ganzkörper-Vibrationen“ in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2009, treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Musiksektor
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR40110594