Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von Geflügelpest
bei Wildvögeln in der Steiermark
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 67/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 1. (1) Die Gebiete gemäß Anhang A werden zur Schutzzone erklärt.Paragraph eins, (1) Die Gebiete gemäß Anhang A werden zur Schutzzone erklärt.
(2)Absatz 2,In der Schutzzone gelten nachstehende Bestimmungen:
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alle Geflügelhaltungsbetriebe zu kontrollieren, klinische Untersuchungen des Geflügels und erforderlichenfalls Probenentnahmen für Laboruntersuchungen vorzunehmen sowie Aufzeichnungen über diese Kontrollen und deren Ergebnisse zu führen.
Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen von diesen Maßnahmen für die Haltung von Laufvögeln genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass die Tiere zumindest einmal amtstierärztlich klinisch untersucht werden und mindestens zehn Tiere je Bestand serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden.
In allen gemischten Hausgeflügelhaltungen hat eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist.
An den Zufahrtswegen zu den Geflügelhaltungsbetrieben sind geeignete Desinfektionsmaßnahmen zu treffen. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
Die Beförderung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf öffentlichen Verkehrs- und Privatwegen innerhalb der Zone ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch die Schutzzone auf Fernverkehrsstraßen und Eisenbahnstrecken.
Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie frei lebendes Federwild, Eier oder Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde und nur unter folgenden Voraussetzungen aus Geflügelhaltungsbetrieben verbracht werden:
Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung darf nur in einen Schlachtbetrieb gebracht werden, der in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen ist; wenn dies nicht möglich ist, so darf das Geflügel in einen anderen, vom Landeshauptmann zu bestimmenden Schlachtbetrieb transportiert werden.
Eintagsküken oder angehendes Zuchtgeflügel darf in einen Betrieb innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone gebracht werden, in welchem sich kein anderes Geflügel befindet.
Bruteier dürfen in eine Brüterei innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone oder in eine andere, vom Landeshauptmann zu bestimmende Brüterei außerhalb dieser Zonen gebracht werden. Vor dem Versand sind die Eier und deren Verpackungen zu desinfizieren.
Verbringungen gemäß Z 6 müssen auf direktem Weg und unter behördlicher Überwachung erfolgen. Sie dürfen erst nach einer veterinärpolizeilichen Kontrolle des Lieferbetriebes durch die Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden. Die verwendeten Transportmittel sind vor und nach ihrer Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.Verbringungen gemäß Ziffer 6, müssen auf direktem Weg und unter behördlicher Überwachung erfolgen. Sie dürfen erst nach einer veterinärpolizeilichen Kontrolle des Lieferbetriebes durch die Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden. Die verwendeten Transportmittel sind vor und nach ihrer Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.
Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Schutzzone zur Beförderung gemäß Z 6 benutzt wurden, dürfen die Schutzzone nur nach behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen.Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Schutzzone zur Beförderung gemäß Ziffer 6, benutzt wurden, dürfen die Schutzzone nur nach behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen.
Die Beförderung und das Ausbringen von Stall- und Flüssigmist ist verboten, ausgenommen die Beförderung zur Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.Die Beförderung und das Ausbringen von Stall- und Flüssigmist ist verboten, ausgenommen die Beförderung zur Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,.
Schlagworte
Verkehrsweg, Stallmist
Dokumentnummer
NOR40075261