Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
15.02.2006 bis 17.02.2006 — BGBl. II Nr. 67/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 215.02.200617.02.2006 BGBl. II Nr. 67/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von Geflügelpest

bei Wildvögeln in der Steiermark

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.02.2006BGBl. II Nr. 67/2006

Außerkrafttretensdatum

17.02.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 2, (1) Die Gebiete gemäß Anhang B werden zur Überwachungszone erklärt.

  1. Absatz 2,In der Überwachungszone gelten nachstehende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen von diesen Maßnahmen für die Haltung von Laufvögeln genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass die Tiere zumindest einmal amtstierärztlich klinisch untersucht werden und mindestens zehn Tiere je Bestand serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden.
    2. Ziffer 2
      In allen gemischten Hausgeflügelhaltungen hat eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist.
    3. Ziffer 3
      Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
    4. Ziffer 4
      Geflügel, Geflügelschlachtkörper und Eier sowie Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur nach vorheriger behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Betrieb verbracht werden.
    5. Ziffer 5
      Innerhalb der ersten 15 Tage nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung darf Geflügel aus der Überwachungszone nicht herausgebracht werden; es sei denn, das Geflügel wird auf direktem Weg zu einem vom Landeshauptmann zu bestimmenden Schlachtbetrieb außerhalb der Überwachungszone transportiert.
    6. Ziffer 6
      Bruteier dürfen aus der Überwachungszone nicht herausgebracht werden, es sei denn, sie werden in eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmende Brüterei außerhalb dieser Zone gebracht. Vor dem Verbringen sind die Eier und deren Verpackungen zu desinfizieren.
    7. Ziffer 7
      Die Beförderung und das Ausbringen von Stall- und Flüssigmist ist verboten, ausgenommen die Beförderung zur Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,.
    8. Ziffer 8
      Die Besitzer/Besitzerinnen beziehungsweise die Halter/Halterinnen von Hausgeflügel haben über jede Verbringung von Geflügel und Eiern Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge betreffend diese Tiere oder Produkte zu führen.
    9. Ziffer 9
      Personen, die Geflügel oder Eier transportieren oder Handel damit treiben, haben Aufzeichnungen über jede Verbringung dieser Tiere beziehungsweise Produkte zu führen.
    10. Ziffer 10
      Die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 8 und 9 sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Schlagworte

Stallmist, Zugang

Gesetzesnummer

20004578

Dokumentnummer

NOR40075262