Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von Geflügelpest
bei Wildvögeln in der Steiermark
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 67/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 3. In den Schutz- und Überwachungszonen gelten folgende Bestimmungen: Paragraph 3, In den Schutz- und Überwachungszonen gelten folgende Bestimmungen:
Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen sowie sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, ist - ungeachtet bestehender veterinär- oder tierschutzrechtlicher Bewilligungen – verboten.
Die Jagd auf Wildvögel ist verboten.
Das Auffinden von totem Wassergeflügel ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin hat diese Wasservögel jedenfalls an das nationale Referenzlabor für Geflügelpest einzusenden. Dabei sind entsprechende Hygienemaßnahmen zu beachten.
Dokumentnummer
NOR40075263