Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
15.02.2006 bis 17.02.2006 — BGBl. II Nr. 67/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 315.02.200617.02.2006 BGBl. II Nr. 67/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von Geflügelpest

bei Wildvögeln in der Steiermark

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.02.2006BGBl. II Nr. 67/2006

Außerkrafttretensdatum

17.02.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 3, In den Schutz- und Überwachungszonen gelten folgende Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen sowie sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, ist - ungeachtet bestehender veterinär- oder tierschutzrechtlicher Bewilligungen – verboten.
  2. Ziffer 2
    Die Jagd auf Wildvögel ist verboten.
  3. Ziffer 3
    Das Auffinden von totem Wassergeflügel ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin hat diese Wasservögel jedenfalls an das nationale Referenzlabor für Geflügelpest einzusenden. Dabei sind entsprechende Hygienemaßnahmen zu beachten.

Schlagworte

Schutzzone

Gesetzesnummer

20004578

Dokumentnummer

NOR40075263