Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
21.04.2006 bis 25.10.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 121.04.200625.10.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 404/2006
§ 123.02.200620.04.2006 BGBl. II Nr. 80/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

21.04.2006

Außerkrafttretensdatum

25.10.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 404/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt die Festlegung von Schutz- und Überwachungsmaßnahmen, wenn bei Wildvögeln Geflügelpest, die durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, festgestellt wird, um die Übertragung der Erkrankung auf Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies sowie den Befall ihrer Erzeugnisse zu verhindern.

  1. Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Betrieb: eine landwirtschaftliche oder andere Einrichtung oder Anlage, auch Brüterei, Zirkus, Zoo, Vogelhandlung, Vogelmarkt oder Voliere, in der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies gezüchtet oder gehalten werden; nicht jedoch Schlachthöfe, Tiertransportmittel, Quarantäneeinrichtungen oder Quarantänestationen, Grenzkontrollstellen und Laboratorien;
    2. Ziffer 2
      Bruteier: Eier, die zur Bebrütung bestimmt sind und von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Enten, Gänsen, Wachteln, Tauben, Fasanen und Rebhühnern stammen, die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
    3. Ziffer 3
      Entscheidung 2006/115/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und Aufhebung der Entscheidungen 2006/86/EG, 2006/90/EG, 2006/91/EG, 2006/94/EG, 2006/104/EG und 2006/105/EG Amtsblatt Nummer L 48 vom 18. 2. 2006 Seite 28) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2006/277/EG vom 7. April 2006 zur Änderung der Entscheidung 2006/115/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 103 vom 12. 4. 2006 Seite 39);
    4. Ziffer 4
      Geflügel: alle Vögel, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogrammes zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
    5. Ziffer 5
      in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere Vögel als Geflügel, die aus anderen als den in Ziffer 4, genannten Gründen gefangen gehalten werden, einschließlich Vögel die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen und Turnierkämpfe sowie zu Zucht- oder Verkaufszwecken gehalten werden, einschließlich
      1. Litera a
        Heimtiere der Vogelarten gemäß Artikel 3 Litera a, der Verordnung (EG) 998 aus 2003, und
      2. Litera b
        in zoologischen Gärten, Zirkussen, Vergnügungsparks und Versuchslaboratorien gehaltene Vögel;
    6. Ziffer 6
      Wildvögel: frei lebende Vögel, die nicht in einem Betrieb gemäß Ziffer eins, gehalten werden.

Schlagworte

Schutzmaßnahme, Zuchtzweck

Gesetzesnummer

20004580

Dokumentnummer

NOR40075577