Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
23.02.2006 bis 25.10.2006 — BGBl. II Nr. 80/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 423.02.200625.10.2006 BGBl. II Nr. 80/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 404/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

23.02.2006BGBl. II Nr. 80/2006

Außerkrafttretensdatum

25.10.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 404/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen in der Schutzzone

Paragraph 4, (1) In der Schutzzone gelten nachstehende Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alle gewerblichen Geflügelhaltungen, das sind Betriebe, welche Geflügel zu kommerziellen Zwecken halten, regelmäßig zu kontrollieren, klinische Untersuchungen des Geflügels und erforderlichenfalls Probenentnahmen für Laboruntersuchungen vorzunehmen sowie Aufzeichnungen über diese Kontrollen und deren Ergebnisse zu führen.
  2. Ziffer 2
    Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen von diesen Maßnahmen für die Haltung von Laufvögeln genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Landen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für die Laufvögel bestimmt ist, in Berührung kommen, und die Tiere zumindest einmal amtstierärztlich klinisch untersucht werden und mindestens zehn Tiere je Bestand serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden.
  3. Ziffer 3
    In allen gemischten Hausgeflügelhaltungen hat eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist.
  4. Ziffer 4
    Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
  5. Ziffer 5
    An den Ein- und Ausgängen zu den Geflügelhaltungsbetrieben sind geeignete Desinfektionsmaßnahmen zu treffen. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  6. Ziffer 6
    Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Geflügelerzeugnisse (tierische Nebenprodukte) dürfen nur entsprechend den Bedingungen gemäß Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 2, der Entscheidung 2006/115/EG verbracht werden.
  1. Absatz 2,In der Schutzzone ist Folgendes verboten:
    1. Ziffer eins
      das Entfernen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden;
    2. Ziffer 2
      die Zusammenführung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Sammelstellen;
    3. Ziffer 3
      die Beförderung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durch die Zone, ausgenommen die Durchfuhr auf Fernstraßen oder mit der Eisenbahn oder die direkte Beförderung zu einem Schlachthaus zur unverzüglichen Schlachtung;
    4. Ziffer 4
      der Versand von Bruteiern aus der Zone;
    5. Ziffer 5
      der Versand von Frischfleisch, faschiertem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und frei lebendem Federwild aus der Zone;
    6. Ziffer 6
      die Beförderung von unverarbeiteter benutzter Einstreu bzw. von Gülle aus Betrieben innerhalb der Zone zu Orten außerhalb der Zone bzw. ihre dortige Verbreitung, ausgenommen Beförderung zur Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,;
    7. Ziffer 7
      das Jagen von Wildvögeln.

Schlagworte

Eingang

Gesetzesnummer

20004580

Dokumentnummer

NOR40075277