Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
23.02.2006 bis 20.04.2006 — BGBl. II Nr. 80/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 621.04.200625.10.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 404/2006
§ 623.02.200620.04.2006 BGBl. II Nr. 80/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

23.02.2006BGBl. II Nr. 80/2006

Außerkrafttretensdatum

20.04.2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ausnahmen bei lebenden Vögeln und Eintagsküken

Paragraph 6, (1) Junghennen und Mastputen dürfen nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes unter behördlicher Aufsicht

  1. Ziffer eins
    abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, aus der Schutzzone zu Betrieben, welche innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone liegen,
  2. Ziffer 2
    abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, aus der Überwachungszone zu anderen Betrieben innerhalb Österreichs verbracht werden.
  1. Absatz 2,Unmittelbar zur Schlachtung bestimmtes Geflügel, einschließlich ausgemerzter Legehennen, darf abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Schlachtbetrieb gebracht werden, der in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen ist; wenn dies nicht möglich ist, so darf das Geflügel in einen anderen, vom Landeshauptmann zu bestimmenden Schlachtbetrieb transportiert werden.
  2. Absatz 3,Eintagsküken dürfen unter behördlicher Aufsicht nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes
    1. Ziffer eins
      abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus der Schutzzone in einen österreichischen Betrieb gebracht werden, in welchem sich kein anderes Geflügel bzw. keine anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, ausgenommen Heimvögel, welche getrennt von Geflügel gehalten werden, befinden;
    2. Ziffer 2
      abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, aus der Überwachungszone zu anderen Betrieben innerhalb Österreichs
    verbracht werden.
  3. Absatz 4,Verbringungen gemäß Absatz eins bis 3 müssen auf direktem Weg erfolgen. Die verwendeten Transportmittel sind vor und nach ihrer Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Schutzzone zur Beförderung gemäß Absatz eins bis 3 benutzt wurden, dürfen die Schutzzone nur nach behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen.
  4. Absatz 5,Heimvögel der Vogelarten gemäß Artikel 3 Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 998 aus 2003, dürfen abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, zu in Österreich gelegenen Betrieben, in denen kein Geflügel gehalten wird, verbracht werden, wenn die Sendung aus höchstens fünf Vögeln in Käfigen besteht.
  5. Absatz 6,Vögel anderer Arten, die aus gemäß Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind, dürfen abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verbracht werden.

Gesetzesnummer

20004580

Dokumentnummer

NOR40075279