Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 80/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Ausnahmen bei lebenden Vögeln und Eintagsküken
§ 6. (1) Junghennen und Mastputen dürfen nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes unter behördlicher AufsichtParagraph 6, (1) Junghennen und Mastputen dürfen nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes unter behördlicher Aufsicht
abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 aus der Schutzzone zu Betrieben, welche innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone liegen,abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, aus der Schutzzone zu Betrieben, welche innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone liegen,
abweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 aus der Überwachungszone zu anderen Betrieben innerhalb Österreichs verbracht werden.abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, aus der Überwachungszone zu anderen Betrieben innerhalb Österreichs verbracht werden.
(2)Absatz 2,Unmittelbar zur Schlachtung bestimmtes Geflügel, einschließlich ausgemerzter Legehennen, darf abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 und § 5 Abs. 2 Z 1 nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Schlachtbetrieb gebracht werden, der in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen ist; wenn dies nicht möglich ist, so darf das Geflügel in einen anderen, vom Landeshauptmann zu bestimmenden Schlachtbetrieb transportiert werden.Unmittelbar zur Schlachtung bestimmtes Geflügel, einschließlich ausgemerzter Legehennen, darf abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Schlachtbetrieb gebracht werden, der in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen ist; wenn dies nicht möglich ist, so darf das Geflügel in einen anderen, vom Landeshauptmann zu bestimmenden Schlachtbetrieb transportiert werden.
(3)Absatz 3,Eintagsküken dürfen unter behördlicher Aufsicht nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes
abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus der Schutzzone in einen österreichischen Betrieb gebracht werden, in welchem sich kein anderes Geflügel bzw. keine anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, ausgenommen Heimvögel, welche getrennt von Geflügel gehalten werden, befinden;abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus der Schutzzone in einen österreichischen Betrieb gebracht werden, in welchem sich kein anderes Geflügel bzw. keine anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, ausgenommen Heimvögel, welche getrennt von Geflügel gehalten werden, befinden;
abweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 aus der Überwachungszone zu anderen Betrieben innerhalb Österreichsabweichend von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, aus der Überwachungszone zu anderen Betrieben innerhalb Österreichs
verbracht werden.
(4)Absatz 4,Verbringungen gemäß Abs. 1 bis 3 müssen auf direktem Weg erfolgen. Die verwendeten Transportmittel sind vor und nach ihrer Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Schutzzone zur Beförderung gemäß Abs. 1 bis 3 benutzt wurden, dürfen die Schutzzone nur nach behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen.Verbringungen gemäß Absatz eins bis 3 müssen auf direktem Weg erfolgen. Die verwendeten Transportmittel sind vor und nach ihrer Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Schutzzone zur Beförderung gemäß Absatz eins bis 3 benutzt wurden, dürfen die Schutzzone nur nach behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen.
(5)Absatz 5,Heimvögel der Vogelarten gemäß Artikel 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 dürfen abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 und § 5 Abs. 2 Z 1 zu in Österreich gelegenen Betrieben, in denen kein Geflügel gehalten wird, verbracht werden, wenn die Sendung aus höchstens fünf Vögeln in Käfigen besteht.Heimvögel der Vogelarten gemäß Artikel 3 Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 998 aus 2003, dürfen abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, zu in Österreich gelegenen Betrieben, in denen kein Geflügel gehalten wird, verbracht werden, wenn die Sendung aus höchstens fünf Vögeln in Käfigen besteht.
(6)Absatz 6,Vögel anderer Arten, die aus gemäß Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind, dürfen abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 und § 5 Abs. 2 Z 1 mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verbracht werden.Vögel anderer Arten, die aus gemäß Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind, dürfen abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verbracht werden.
Dokumentnummer
NOR40075279