Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 80/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 404/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Ausnahmen bei lebenden Vögeln und Eintagsküken
§ 6. (1) Nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes dürfen unter behördlicher Aufsicht verbracht werden:Paragraph 6, (1) Nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes dürfen unter behördlicher Aufsicht verbracht werden:
abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 Geflügel und Zuchtfederwild zu amtlich überwachten Haltungsbetrieben in der Schutz- oder Überwachungszone;abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Geflügel und Zuchtfederwild zu amtlich überwachten Haltungsbetrieben in der Schutz- oder Überwachungszone;
abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 Junglegehennen zu amtlich überwachten Haltungsbetrieben in Österreich, wobei in den 21 Tagen nach der Ankunft der Junglegehennen kein Geflügel den Bestimmungsbetrieb verlassen darf;abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Junglegehennen zu amtlich überwachten Haltungsbetrieben in Österreich, wobei in den 21 Tagen nach der Ankunft der Junglegehennen kein Geflügel den Bestimmungsbetrieb verlassen darf;
abweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 Junglegehennen, Mastputen und anderes Hausgeflügel oder Zuchtfederwild zu Betrieben in Österreich.abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Junglegehennen, Mastputen und anderes Hausgeflügel oder Zuchtfederwild zu Betrieben in Österreich.
(2)Absatz 2,Unmittelbar zur Schlachtung bestimmtes Geflügel, einschließlich ausgemerzter Legehennen, darf abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 und § 5 Abs. 2 Z 1 nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Schlachtbetrieb gebracht werden, der in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen ist; wenn dies nicht möglich ist, so darf das Geflügel in einen anderen, vom Landeshauptmann zu bestimmenden Schlachtbetrieb transportiert werden.Unmittelbar zur Schlachtung bestimmtes Geflügel, einschließlich ausgemerzter Legehennen, darf abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Schlachtbetrieb gebracht werden, der in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen ist; wenn dies nicht möglich ist, so darf das Geflügel in einen anderen, vom Landeshauptmann zu bestimmenden Schlachtbetrieb transportiert werden.
(3)Absatz 3,Eintagsküken dürfen unter behördlicher Aufsicht nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes
abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus der Schutzzone in einen österreichischen Betrieb gebracht werden, in welchem sich kein anderes Geflügel bzw. keine anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, ausgenommen Heimvögel, welche getrennt von Geflügel gehalten werden, befinden, wobei in den 21 Tagen nach der Ankunft dieser Küken kein Geflügel den Bestimmungsbetrieb verlassen darf;abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus der Schutzzone in einen österreichischen Betrieb gebracht werden, in welchem sich kein anderes Geflügel bzw. keine anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, ausgenommen Heimvögel, welche getrennt von Geflügel gehalten werden, befinden, wobei in den 21 Tagen nach der Ankunft dieser Küken kein Geflügel den Bestimmungsbetrieb verlassen darf;
abweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 aus der Überwachungszone zu anderen Betrieben innerhalb Österreichsabweichend von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, aus der Überwachungszone zu anderen Betrieben innerhalb Österreichs
verbracht werden.
(4)Absatz 4,Verbringungen gemäß Abs. 1 bis 3 müssen auf direktem Weg erfolgen. Die verwendeten Transportmittel sind vor und nach ihrer Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Schutzzone zur Beförderung gemäß Abs. 1 bis 3 benutzt wurden, dürfen die Schutzzone nur nach behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen.Verbringungen gemäß Absatz eins bis 3 müssen auf direktem Weg erfolgen. Die verwendeten Transportmittel sind vor und nach ihrer Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Schutzzone zur Beförderung gemäß Absatz eins bis 3 benutzt wurden, dürfen die Schutzzone nur nach behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen.
(5)Absatz 5,Heimvögel der Vogelarten gemäß Artikel 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 dürfen abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 und § 5 Abs. 2 Z 1 zu in Österreich gelegenen Betrieben, in denen kein Geflügel gehalten wird, verbracht werden, wenn die Sendung aus höchstens fünf Vögeln in Käfigen besteht.Heimvögel der Vogelarten gemäß Artikel 3 Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 998 aus 2003, dürfen abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, zu in Österreich gelegenen Betrieben, in denen kein Geflügel gehalten wird, verbracht werden, wenn die Sendung aus höchstens fünf Vögeln in Käfigen besteht.
(6)Absatz 6,Vögel anderer Arten, die aus gemäß Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind, dürfen abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 und § 5 Abs. 2 Z 1 mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verbracht werden.Vögel anderer Arten, die aus gemäß Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind, dürfen abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verbracht werden.
Dokumentnummer
NOR40075578