Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 80/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 404/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Ausnahmen für Bruteier und Fleisch
§ 7. (1) Abweichend von § 4 Abs. 2 Z 4 dürfen aus der SchutzzoneParagraph 7, (1) Abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, dürfen aus der Schutzzone
Bruteier in eine Brüterei innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone oder in eine andere, vom Landeshauptmann zu bestimmende österreichische Brüterei außerhalb dieser Zonen verbracht werden, wenn die Eier und deren Verpackungen vor dem Versand desinfiziert werden;
Bruteier in eine Brüterei außerhalb des Hoheitsgebiets von Österreich versandt werden, wenn die Bedingungen und Kennzeichnungen gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 2 und Artikel 10 Abs. 2 der Entscheidung 2006/115/EG eingehalten werden;Bruteier in eine Brüterei außerhalb des Hoheitsgebiets von Österreich versandt werden, wenn die Bedingungen und Kennzeichnungen gemäß Artikel 7 Absatz eins und 2 und Artikel 10 Absatz 2, der Entscheidung 2006/115/EG eingehalten werden;
Bruteier und SPF-Eier mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zu ausgewiesenen Laboratorien oder Instituten verbracht werden, um dort zu Forschungs-, Diagnose- oder pharmazeutischen Zwecken verwendet zu werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 4 Abs. 2 Z 5 dürfen Frischfleisch, faschiertes Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und frei lebendem Federwild bei Einhaltung der Bedingungen und Kennzeichnungen gemäß Artikel 8 und Artikel 10 Abs. 2 der Entscheidung 2006/115/EG aus der Schutzzone versandt werden.Abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, dürfen Frischfleisch, faschiertes Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und frei lebendem Federwild bei Einhaltung der Bedingungen und Kennzeichnungen gemäß Artikel 8 und Artikel 10 Absatz 2, der Entscheidung 2006/115/EG aus der Schutzzone versandt werden.
Schlagworte
Forschungszweck, Diagnosezweck
Dokumentnummer
NOR40075579