Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 80/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 404/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Berichtspflichten
§ 8. Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen spätestens 21 Tage ab Festlegung einer Schutzzone und spätestens 30 Tage nach Festlegung einer Überwachungszone über die Seuchensituation und die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen so zu berichten, dass eine Beurteilung über die Dauer der Maßnahmen ermöglicht wird. Paragraph 8, Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen spätestens 21 Tage ab Festlegung einer Schutzzone und spätestens 30 Tage nach Festlegung einer Überwachungszone über die Seuchensituation und die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen so zu berichten, dass eine Beurteilung über die Dauer der Maßnahmen ermöglicht wird.
Dokumentnummer
NOR40075281