Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelpest-Risikoverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 68/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 75/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 1. Abweichend von der Verordnung zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel, BGBl. II Nr. 427/2005, gelten in den im Anhang A der zitierten Verordnung genannten Gebieten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 30. April 2006 folgende zusätzliche Bestimmungen: Paragraph eins, Abweichend von der Verordnung zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2005,, gelten in den im Anhang A der zitierten Verordnung genannten Gebieten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 30. April 2006 folgende zusätzliche Bestimmungen:
Vom Tierhalter/von der Tierhalterin sind als Haustiere gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen von diesen Maßnahmen für die Haltung von Laufvögeln genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass die Tiere zumindest einmal amtstierärztlich klinisch untersucht werden und mindestens zehn Tiere je Bestand serologisch auf das Influenza A-Virus der Subtypen H5 und H7 im Rahmen des nationalen Monitorings (AI-Screening) untersucht werden. Die Blutproben für diese serologische Untersuchung dürfen nicht vor dem 1. April 2006 gezogen werden.
Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation Veranstaltungen gemäß § 2 der Verordnung zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel durch Bescheid untersagen oder nur unter bestimmten Auflagen und Bedingungen zulassen.Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation Veranstaltungen gemäß Paragraph 2, der Verordnung zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel durch Bescheid untersagen oder nur unter bestimmten Auflagen und Bedingungen zulassen.
Der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin hat aufgefundenes totes Wassergeflügel jedenfalls an das nationale Referenzlabor für Geflügelpest einzusenden.
Jede Jagd auf Wildvögel ist verboten.
Dokumentnummer
NOR40075351