Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
16.02.2006 bis 17.02.2006 — BGBl. II Nr. 68/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 116.02.200617.02.2006 BGBl. II Nr. 68/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 75/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelpest-Risikoverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.02.2006BGBl. II Nr. 68/2006

Außerkrafttretensdatum

17.02.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 75/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph eins, Abweichend von der Verordnung zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2005,, gelten in den im Anhang A der zitierten Verordnung genannten Gebieten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 30. April 2006 folgende zusätzliche Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Vom Tierhalter/von der Tierhalterin sind als Haustiere gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen von diesen Maßnahmen für die Haltung von Laufvögeln genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass die Tiere zumindest einmal amtstierärztlich klinisch untersucht werden und mindestens zehn Tiere je Bestand serologisch auf das Influenza A-Virus der Subtypen H5 und H7 im Rahmen des nationalen Monitorings (AI-Screening) untersucht werden. Die Blutproben für diese serologische Untersuchung dürfen nicht vor dem 1. April 2006 gezogen werden.
  2. Ziffer 2
    Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation Veranstaltungen gemäß Paragraph 2, der Verordnung zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel durch Bescheid untersagen oder nur unter bestimmten Auflagen und Bedingungen zulassen.
  3. Ziffer 3
    Der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin hat aufgefundenes totes Wassergeflügel jedenfalls an das nationale Referenzlabor für Geflügelpest einzusenden.
  4. Ziffer 4
    Jede Jagd auf Wildvögel ist verboten.

Gesetzesnummer

20004582

Dokumentnummer

NOR40075351