(8)Absatz 8,Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1, die Mitwirkung nach Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 bis 5Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5 und 6, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins,, die Mitwirkung nach Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz 2 bis 5
der Meldebehörden erfolgt im Wege des Zentralen Melderegisters (§ 16 MeldeG),der Meldebehörden erfolgt im Wege des Zentralen Melderegisters (Paragraph 16, MeldeG),
der Personenstandsbehörden erfolgt im Wege des Zentralen Personenstandsregisters,
der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Dateninhaber erfolgt im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Dateninhaber erfolgt im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
der Abgabenbehörden des Bundes erfolgt im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH und
der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, soweit die zentralen Personalverwaltungssysteme über die Bundesrechenzentrum GmbH abgewickelt werden.
Zu diesem Zweck haben die Verantwortlichen gemäß Artikel 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung die für die Erlangung der bPK notwendigen Daten sowie die der Bundesanstalt zu übermittelnden Daten dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Personenstandsregister, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung zu übermitteln. Ist es zur Abklärung von Lücken und Widersprüchen in den Daten und zur Wohnsitzanalyse (§ 5 Abs. 4) erforderlich, hat die Bundesanstalt die Abklärung zusätzlich unmittelbar mit den Inhabern der betreffenden Verwaltungsdaten vorzunehmen. Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 lit. b und c kann abweichend von Z 3 auch unmittelbar an die Bundesanstalt erfolgen.Zu diesem Zweck haben die Verantwortlichen gemäß Artikel 4 Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung die für die Erlangung der bPK notwendigen Daten sowie die der Bundesanstalt zu übermittelnden Daten dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Personenstandsregister, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4 Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung zu übermitteln. Ist es zur Abklärung von Lücken und Widersprüchen in den Daten und zur Wohnsitzanalyse (Paragraph 5, Absatz 4,) erforderlich, hat die Bundesanstalt die Abklärung zusätzlich unmittelbar mit den Inhabern der betreffenden Verwaltungsdaten vorzunehmen. Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c kann abweichend von Ziffer 3, auch unmittelbar an die Bundesanstalt erfolgen.