Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 31.10.2021 — BGBl. I Nr. 233/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute31.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 233/2021
§ 601.01.202030.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 617.12.200931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 125/2009
§ 601.01.200616.12.2009 BGBl. I Nr. 33/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Registerzählungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.10.2021BGBl. I Nr. 233/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Durchführung der Erhebung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5 und 6, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, haben auf Verlangen der Bundesanstalt bei der Stammzahlenregisterbehörde (Paragraph 7, E-GovG) unverzüglich für jene Personen, über die nach diesem Bundesgesetz Daten an die Bundesanstalt übermittelt werden sollen, für den betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereich die Erzeugung der bPK sowie die Erzeugung der bPK-AS als „Fremd-bPK“ zu beantragen, soweit derartige bPK noch nicht zur Verfügung stehen. Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben die verschlüsselten bPK-AS für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Die Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5 und 6, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, sowie die allenfalls für Abklärungen und Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 notwendigen Datenübermittlungen haben jeweils verknüpft mit dem verschlüsselten bPK des betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereiches und dem verschlüsselten bPK-AS des jeweiligen Betroffenen zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die bPK-AS und die verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereiches für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Verfügt der Inhaber der Verwaltungsdaten nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erzeugung von bPK durch die Stammzahlenregisterbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG, jedoch über die Sozialversicherungsnummer zu den zu übermittelnden Verwaltungsdaten, so hat er vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu den einzelnen Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS anzufordern. Der Dachverband hat einer solchen Anforderung unverzüglich nachzukommen. Der Inhaber der Verwaltungsdaten hat in der Folge die Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS der Bundesanstalt zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Bundesanstalt hat das Verlangen gemäß Absatz eins und auf Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5 und 6, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung unter Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die Datenaufbringung, längstens sechs Monate nach dem Stichtag gemäß Paragraph eins, erfolgen kann, mit Ausnahme der Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins Punkt 3, der Anlage durch das Zentrale Melderegister, welche frühestens sechs Monate und einen Tag und spätestens sieben Monate nach dem Stichtag zu erfolgen hat.
  5. Absatz 5,Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, hat innerhalb eines Monats nach Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein Datum gemäß Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, des Betroffenen durch die Bundesanstalt möglich ist.
  6. Absatz 6,Die Inhaber der Verwaltungsdaten haben bei der Abklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 ohne Verzug mitzuwirken.
  7. Absatz 7,Bei der Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des Bildungsstandregisters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, gilt Paragraph 20, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020.
  8. Absatz 8,Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5 und 6, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins,, die Mitwirkung nach Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz 2 bis 5
    1. Ziffer eins
      der Meldebehörden erfolgt im Wege des Zentralen Melderegisters (Paragraph 16, MeldeG),
    2. Ziffer 2
      der Personenstandsbehörden erfolgt im Wege des Zentralen Personenstandsregisters,
    3. Ziffer 3
      der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Dateninhaber erfolgt im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    4. Ziffer 4
      der Abgabenbehörden des Bundes erfolgt im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH und
    5. Ziffer 5
      der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, soweit die zentralen Personalverwaltungssysteme über die Bundesrechenzentrum GmbH abgewickelt werden.
    Zu diesem Zweck haben die Verantwortlichen gemäß Artikel 4 Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung die für die Erlangung der bPK notwendigen Daten sowie die der Bundesanstalt zu übermittelnden Daten dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Personenstandsregister, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4 Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung zu übermitteln. Ist es zur Abklärung von Lücken und Widersprüchen in den Daten und zur Wohnsitzanalyse (Paragraph 5, Absatz 4,) erforderlich, hat die Bundesanstalt die Abklärung zusätzlich unmittelbar mit den Inhabern der betreffenden Verwaltungsdaten vorzunehmen. Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c kann abweichend von Ziffer 3, auch unmittelbar an die Bundesanstalt erfolgen.
  9. Absatz 9,Die Daten gemäß Absatz eins bis 4 sind auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Datenübermittlungen und die Mitwirkungen bei der Registerzählung haben unentgeltlich zu erfolgen.

Schlagworte

Schulstatistik

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20004583

Dokumentnummer

NOR40240744