Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Registerzählungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 233/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
Sonstige Auswertung der Registerzählung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Zählung getrennt nach den Erhebungsgegenständen gemäß § 3 und zumindest gegliedert nach den zugehörigen Erhebungsmerkmalen gemäß der Anlage mit Ausnahme Z 1.14.7, 1.14.8, 3.1.9, 3.1.10 und 3.2.6 bis 3.2.8 sowie nach den regionalen Bereichen Bund, Land, Bezirk und Gemeinde mit den statistisch notwendigen Tabellierungen auszuwerten und entsprechend den §§ 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.Die Bundesanstalt hat die Zählung getrennt nach den Erhebungsgegenständen gemäß Paragraph 3 und zumindest gegliedert nach den zugehörigen Erhebungsmerkmalen gemäß der Anlage mit Ausnahme Ziffer eins Punkt 14 Punkt 7, eins Punkt 14 Punkt 8, 3 Punkt eins Punkt 9, 3 Punkt eins Punkt 10 und 3 Punkt 2 Punkt 6 bis 3 Punkt 2 Punkt 8 sowie nach den regionalen Bereichen Bund, Land, Bezirk und Gemeinde mit den statistisch notwendigen Tabellierungen auszuwerten und entsprechend den Paragraphen 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Arbeitsstättenzählung (§ 3 Abs. 2) in Tabellenform ohne Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse ist uneingeschränkt zulässig. In anderer Form ist die Veröffentlichung dieser Ergebnisse unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse für Zwecke der Raumordnung oder der Wirtschaftspolitik zulässig, wenn die Veröffentlichung auf die Merkmale gemäß Z 2.1.3, 2.1.4, 2.1.6 (in Form einer Größengruppe), 2.2.3, 2.2.4 sowie 2.2.6 (in Form einer Größengruppe) der Anlage beschränkt wird.Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Arbeitsstättenzählung (Paragraph 3, Absatz 2,) in Tabellenform ohne Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse ist uneingeschränkt zulässig. In anderer Form ist die Veröffentlichung dieser Ergebnisse unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse für Zwecke der Raumordnung oder der Wirtschaftspolitik zulässig, wenn die Veröffentlichung auf die Merkmale gemäß Ziffer 2 Punkt eins Punkt 3, 2 Punkt eins Punkt 4, 2 Punkt eins Punkt 6, (in Form einer Größengruppe), 2.2.3, 2.2.4 sowie 2.2.6 (in Form einer Größengruppe) der Anlage beschränkt wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Dokumentnummer
NOR40240746