Rechtstracker.at

§ 11 WBV

Fassungen
01.02.2006 bis 07.07.2010 — BGBl. II Nr. 63/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.02.200607.07.2010 BGBl. II Nr. 63/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wissensbilanz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.02.2006BGBl. II Nr. 63/2006

Außerkrafttretensdatum

07.07.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2010

Abkürzung

WBV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Sonderbestimmung für die Universität für Weiterbildung Krems

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche der in den Paragraphen 4 und 9 Absatz eins, enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der Kennzahlen römisch zwei.1.2, römisch drei.1.6, römisch drei.1.10, römisch drei.1.12, römisch drei.2.4, römisch drei.2.5, römisch drei.2.6, römisch drei.2.7, römisch drei.2.8, römisch vier.1.3, römisch vier.1.4, römisch vier.2.1 und 1.1.
  2. Absatz 2,Folgende Kennzahlen sind in adaptierter Form zu liefern:
    1. Litera a
      römisch drei.1.2: hinsichtlich der Merkmalsausprägungen „Universitätslehrgänge für Graduierte“ und „andere Universitätslehrgänge“.
    2. Litera b
      römisch drei.1.3: hinsichtlich des Schichtungsmerkmals „Geschlecht“; die durchschnittliche Studiendauer bezieht sich nur auf Universitätslehrgänge.
    3. Litera c
      römisch drei.1.4: lautet „Erfolgsquote Studierender in Universitätslehrgängen“ und bezieht sich auf Universitätslehrgänge.
    4. Litera d
      römisch drei.1.5: hinsichtlich der Merkmalsausprägung „außerordentliche Studierende“.
    5. Litera e
      römisch drei.1.7: lautet „Anzahl der außerordentlichen Studien“.
    6. Litera f
      römisch drei.1.8: lautet „Anzahl der außerordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“ und bezieht sich auf außerordentliche Studierende. Diese Kennzahl ist ab dem Berichtsjahr 2006 zu liefern.
    7. Litera g
      römisch drei.1.9: lautet „Anzahl der außerordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“ und bezieht sich auf außerordentliche Studierende. Diese Kennzahl ist ab dem Berichtsjahr 2006 zu liefern.
    8. Litera h
      römisch drei.1.11: internationale Joint Degrees beziehen sich auf gemeinsam mit nicht österreichischen Institutionen durchgeführte Universitätslehrgänge; internationale Double Degree-Programme beziehen sich auf zusätzliche Inhaltsangebote für Universitätslehrgänge an nicht österreichischen Institutionen, die zum Abschluss an einer nicht österreichischen Universität führen.
    9. Litera i
      römisch vier.1.1: bezieht sich auf außerordentliche Studien und ist hinsichtlich der Schichtungsmerkmale „Geschlecht“ und „Staatsangehörigkeit“ zu liefern.
    10. Litera j
      römisch vier.1.2: bezieht sich auf Universitätslehrgänge und ist ab dem Berichtsjahr 2007 zu liefern.
    11. Litera k
      1.2: bezieht sich auf Universitätslehrgänge.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010

Gesetzesnummer

20004585

Dokumentnummer

NOR40075502