Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissensbilanz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Aufbau der Wissensbilanz
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Wissensbilanz gliedert sich in folgende Abschnitte:
I. Wirkungsbereich, Zielsetzungen und Strategienrömisch eins. Wirkungsbereich, Zielsetzungen und Strategien
II. Intellektuelles Vermögenrömisch zwei. Intellektuelles Vermögen
III. Kernprozesserömisch drei. Kernprozesse
Forschung und Entwicklung
IV. Output und Wirkungen der Kernprozesserömisch vier. Output und Wirkungen der Kernprozesse
Forschung und Entwicklung
V. Resümee und Ausblick.römisch fünf. Resümee und Ausblick.
(2)Absatz 2,Die Wissensbilanz der Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 und Z 12 des Universitätsgesetzes 2002 hat zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Abschnitten einen Abschnitt „VI. Spezifisches Kennzahlen-Set für die Medizinischen Universitäten“ zu enthalten.Die Wissensbilanz der Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 4 bis 6 und Ziffer 12, des Universitätsgesetzes 2002 hat zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Abschnitten einen Abschnitt „VI. Spezifisches Kennzahlen-Set für die Medizinischen Universitäten“ zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Wissensbilanz der Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002 hat zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Abschnitten einen Abschnitt „VII. Spezifisches Kennzahlen-Set für die Universitäten der Künste“ zu enthalten.Die Wissensbilanz der Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002 hat zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Abschnitten einen Abschnitt „VII. Spezifisches Kennzahlen-Set für die Universitäten der Künste“ zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010
Dokumentnummer
NOR40075494