Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissensbilanz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Zuordnung von Ergebnissen zentraler Erhebungen
§ 5.Paragraph 5,
Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur periodisch wiederkehrende zentrale Erhebungen zur Lage der Studierenden und von Absolventinnen und Absolventen durchführt, sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellte Teilergebnisse von den Universitäten in die Wissensbilanz aufzunehmen und im Abschnitt „IV.1 Output und Wirkungen der Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010
Dokumentnummer
NOR40075496